§ 1 Grundsätze
(1) Die Private Arbeitsvermittlung Jobagentur 199 (im weiteren PAV genannt)
hat ein Gewerbe als Private Arbeitsvermittlung angemeldet und verpflichtet sich, alle Mittel und Möglichkeiten zu nutzen, um der Arbeitssuchenden Vertragspartei einen geeigneten Arbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln.
(2) Eine Garantie für eine erfolgreiche Vermittlung kann nicht gegeben werden.
Eine Haftung für eine nicht erfolgreiche Vermittlung wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Grundlage für die Vermittlung ist der Abschluss eines Vermittlungsvertrages.
(3) Seitens der PAV besteht keine Verpflichtung mit jedem Bewerber (Arbeitssuchenden) einen Vermittlungsvertrag abzuschließen.
(4) Bewerbungsunterlagen werden nur dann zurück geschickt, wenn bei Einreichung der Unterlagen ein ausreichend frankierter Rückumschlag beigelegt wurde. Der Bewerber hat jedoch jederzeit die Möglichkeit, seine Bewerbungsunterlagen während der Geschäftszeiten persönlich abzuholen.
(5) 6 Monate nach dem Einreichungstag verliert die Bewerbung ihre Gültigkeit und wird nach Absprache vernichtet, wenn keine Vermittlung des Bewerbers vorliegt, denn dann gelten gesetzliche Aufbewahrungsfristen.
(6) Mit der Zusendung einer Bewerbung, unabhängig von Form und Art, erklären Sie sich mit der Zusendung offener Stellenangebote per E-Mail einverstanden. Sobald wir eine Mitteilung erhalten, dass Sie an einer Vermittlung nicht mehr interessiert sind, werden Sie aus dem Verteiler entfernt.
§ 2 Vermittlungsvertrag
(1) Bei Beginn einer aktiven Vermittlung wird mit dem Bewerber ein Vermittlungsvertrag geschlossen.
(2) Ein abgeschlossener Vermittlungsvertrag kann von jeder Vertragsseite ohne Angaben von Gründen gekündigt werden. Die Kündigung muss in schriftlicher Form, per E-Mail oder telefonisch erfolgen.
§ 3 Vermittlungsgebühr und Zahlungsweise
(1) Die Vermittlungsgebühr und Zahlungsweise regelt sich nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III (Jobbörse) oder nach §45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 7 Sozialgesetzbuch- SGB III (Agentur für Arbeit).
und beträgt zwischen 2.000 € und 2.500€ (incl. 19 % MwSt). Voraussetzung ist ein abgeschlossener Vermittlungsvertrag. Die Vermittlung ist für einen Arbeitssuchenden Vertragspartner mit Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein der Agentur für Arbeit oder der Jobbörse kostenlos.
(2) Für Arbeitssuchende ohne Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gelten gesonderte Regelungen. Die Vermittlungsgebühr für eine erfolgreicher Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung beträgt 300€ (zzügl. 19 % MwSt). Ein Rückzahlungsanspruch von Teilbeträgen, entsteht nur dann, wenn durch Unverschulden des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwei Monaten endet. Danach erlischt der Rückzahlungsanspruch.
(3) Die Vermittlungsgebühr für Unternehmen, welche die Jobagentur 199 zur Personalakquise von sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern oder Pauschalkräften beauftragen, wird gesondert vertraglich geregelt.
§ 4 Leistungen der PAV
(1) Erstellung eines Bewerberprofils unter Mitwirkung des Arbeitssuchenden als Grundlage für eine Vermittlung.
(2) Individuelle Vorbereitung und Unterstützung für die mündliche und schriftliche Bewerbung.
(3) Suche von Beschäftigungsangeboten und Herstellung von Kontakten und Vorstellungsterminen bei Arbeitgebern nach Auswahl der PAV unter Berücksichtigung der Eignung des Arbeitssuchenden.
(4) Administrative Abwicklung der Zahlungsverpflichtung des Arbeitssuchenden Vertragspartners nach erfolgreicher Vermittlung mit der Bundesagentur für Arbeit.
§ 5 Pflichten des Arbeitssuchenden
(1) Der Arbeitssuchende verpflichtet sich vereinbarte Vorstellungstermine einzuhalten und
sich in Zusammenarbeit mit der PAV intensiv vorzubereiten. Der Arbeitssuchende hat eine Informationspflicht gegenüber der PAV über den Inhalt und das Ergebnis von vermittelten Vorstellungsgesprächen und Probearbeiten. Die Frist beträgt 3 Werktage.
(2) Über Kontaktadressen, die die PAV dem Arbeitssuchenden vermittelt hat, ist gegenüber
Dritten Stillschweigen vereinbart.
(3) Bei erfolgreicher Vermittlung (Abschluss eines Arbeitsvertrages) ist das Original des Vermittlungsgutscheines durch den Arbeitssuchenden der PAV unverzüglich zu übergeben.
§ 6 Datenschutz
(1) Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass zum Zweck der Arbeitsvermittlung persönliche Daten gespeichert und an Dritte weitergegeben werden können.
(2) Nach Auslaufen des Vertrages werden persönliche Daten des Arbeitssuchenden
Vertragspartners gelöscht und persönliche Unterlagen zurückgegeben oder in Absprache vernichtet.
(3) Arbeitssuchende können sich in einen Bewerberpool zum Zwecke einer Arbeitsvermittlung
oder eventueller späterer beruflicher Veränderungen eintragen lassen. Zu diesem Zweck wird
der PAV durch den Arbeitssuchenden eine besondere Erlaubnis erteilt.
§ 7 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.
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